Seit dem 1. Januar 2020 ist die Nutzung eines E-Dienstwagens noch reizvoller. Denn neben Prämien beim Kauf hat der Gesetzgeber ebenfalls die Steuern für dienstlich genutzte Firmenfahrzeuge gesenkt. Hier erfahren Sie, was sich in diesem Jahr bei der Dienstwagensteuer ändert.
0,25 oder 0,5 %: Keine Änderung bei Vollstromern
Die im Juni 2020 festgelegte Bemessungsgrenze für Fahrzeuge mit einem Bruttopreis von maximal 60.000 Euro (inklusive Sonderausstattung) bleibt bestehen. Das bedeutet, dass Elektrofahrzeuge bis zu einem Bruttopreis in Höhe von 60.000 Euro (inklusive Sonderausstattung) pauschal mit 0,25 Prozent besteuert werden. Fahrzeuge, die mehr kosten, werden mit 0,5 Prozent besteuert.
Änderungen bei der Besteuerung von Plug-in-Hybriden
Während sich hinsichtlich der Dienstwagensteuer bei den Vollstromern nichts ändern, gelten für Plug-in-Hybride ab 1. Januar 2022 neue Maßgabe. Die teil-elektrifizierten Fahrzeuge müssen seit dem Jahreswechsel mindestens 60 Kilometer elektrisch schaffen. Alternativ gilt die Halbierung der Bemessungsgrundlage weiterhin für alle Plug-in-Hybride mit einem CO₂-Ausstoß von weniger als 50 Gramm je Kilometer.
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